Allgemeine Geschäftsbedingungen

Präambel

DIE LIEFERUNGEN; LEISTUNGEN UND ANGEBOTE UNSERES UNTERNEHMENS ERFOLGEN AUSSCHLIESSLICH UND ALLENFALLS IN VERBINDUNG MIT DEN SONDERBEDINGUNGEN LÜFTUNGSREINIGUNG/DIENSTLEISTUNGSREINIGUNG, AUF GRUND DIESER GESCHÄFTSBEDINGUNGEN. ENTGEGENGESETZTE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DES KUNDEN WERDEN NICHT ANERKANNT, ES SEI DENN, WIR HÄTTEN DIESEN AUSDRÜCKLICH ZUGESTIMMT.

I. Allgemeines

1. Alle Angebote sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als fest bezeichnet sind. 2. Alle Angebote und Aufträge, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und werden ausschließlich und allenfalls in Verbindung mit den für Lüftungsreinigung/Dienstleistungsreinigung geltenden Sonderbedingungen, auf Grund nachstehender Bedingungen ausgeführt. In jedem Fall bedarf ein Auftrag unserer schriftlichen Bestätigung. 3. Eine Garantieleistung, für die mit von uns geliefertem Material ausgeführten Arbeiten übernehmen wir nicht, da wir auf die sachgemäße Verarbeitung keinen Einfluss haben.

II. Erfüllungsort und Gerichts­stand

Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Zahlungen ist Wels. Für Klagen auf Grund unserer Lieferungen gilt die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Wels als vereinbart.

III. Versand, Versicherung und Gefahren­übergang

1. maßgebend sind die in der Fabrik festgestellten Abgangsgewichte. 2. Versicherungen gegen Schäden aller Art, Lieferfristen usw., werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers unter Berechnung der verausgabten Beträge vorgenommen. 3. Unbeschadet der gesetzlichen Regelungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung jedenfalls mit der Übergabe an den Transporteur — auch bei Lieferung frei Bestimmungsort — auf den Käufer über.   IV. Lieferung
1. Die vereinbarten Lieferfristen und -termine gelten als ungefähr, wenn nicht ein fester Termin ausdrücklich vereinbart war.
2. Bei Lieferungen, die unseren Betrieb nicht berühren (Streckengeschäfte) sind Liefertermin und -frist eingehalten, wenn die Ware das Lieferwerk so rechtzeitig verlässt, dass bei üblicher Transportzeit die Lieferung rechtzeitig beim Empfänger eintrifft.
3. Ereignisse höherer Gewalt — wozu insbesondere Krieg, Grenzsperre, Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuerschäden, Arbeiter- oder Rohstoffmangel, Streiks oder Aussperrungen, Verfügungen höherer Hand oder alle Umstände, welche die Erzeugung oder den Versand verhindern oder verringern, zählen, berechtigen uns, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Verzuges ist in solchen Fällen ausgeschlossen. Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger Selbstlieferung durch unseren Vorlieferanten, die wir nicht verschuldet haben. Wir sind verpflichtet, den Käufer von solchen Ereignissen unverzüglich zu informieren. Der Käufer ist dann ebenfalls berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4. Geraten wir in Lieferverzug, so ist der Käufer berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach dem erfolglosen Ablauf vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann der Käufer nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist nur verlangen, wenn der Lieferverzug eingetreten ist durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unseres gesetzlichen Vertreters oder eines unserer Erfüllungsgehilfen.
5. Unsere Lieferpflichten und Lieferfristen ruhen, solange der Käufer mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist.
6. Für den Fall, dass Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstehen, können wir die weitere Erfüllung von uns zweckmäßig erscheinenden Sicherheiten abhängig machen.
7. Im Falle der Nichtabnahme bestellter Ware sind wir — unbeschadet weitergehender Schadenersatzansprüche — berechtigt, auf den Wert der Waren und denjenigen nicht angenommener Abschlüsse mindestens 20 % für bereits aufgewendete Spesen und entgangenem Gewinn zu fordern.
8. Die Rücknahme von bestellten bzw. bereits gelieferten Waren kann nur bei nachweislich getroffener besonderer diesbezüglicher Vereinbarung erfolgen, wobei neben 20 % Verwaltungs- und Regiekosten entgangener Gewinn sowie angemessene Provisionsteile unsererseits geltend gemacht werden
 
V. Fall- und Steig­klausel
1. Sollte während der Dauer des Abschlusses der Verkäufer seine Preise allgemein ermäßigen oder erhöhen, so kommen für die noch abzunehmenden Mengen die veränderten Preise zur Anwendung.
2. Im Fall der Erhöhung der Preise ist der Käufer berechtigt, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung, vom Auftrag zurückzutreten. Der Rücktritt wirkt sich nicht auf Lieferungen aus, die vor der Preiserhöhung erfolgt sind.
 
 
VI. Mängel­rügen, Schaden­ersatz­ansprüche und Produkt­haftung
 1. Für die gelieferte Ware ist unser Muster maßgebend. Geringe Abweichungen dürfen keinen Grund zur Beanstandung geben. Beanstandungen werden nur innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Ware und vor Verarbeitung bzw. Verbrauch berücksichtigt.
2. Bei begründeten, ordnungsgemäß gerügten Mängeln sind wir lediglich zur Zurücknahme der Ware und nach unserer Wahl entweder zur Rückerstattung des Kaufpreises oder zur Lieferung von Ersatzware verpflichtet. Wie immer geartete weitergehende Ansprüche auch aus dem Titel des Schadenersatzes sind ausdrücklich ausgeschlossen.
3. Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift (Produktbeschreibungen, Merkblätter sowie Funktions- und Anwendungshinweise) ist unverbindlich und ohne Haftung unsererseits — auch hinsichtlich etwaiger Schutzrechte Dritter — und befreit den Käufer nicht von der eigenen sachgerechten,
sorgfältigen und genauen vorherigen Prüfung der Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Zwecke. Sollte eine Haftung unsererseits dennoch in Frage kommen, so gilt die Regelung des vorstehenden Absatzes (2).
4. Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden bzw. bei Verbrauchergeschäften für Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, der Geschädigte zu beweisen, handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so ist einerseits die Haftung für Folgeschäden und reine Vermögensschäden überhaupt ausgeschlossen und bei anderen Schäden auf Inhalt und Umfang unserer jeweiligen Haftpflichtversicherung beschränkt; andererseits beträgt die Verjährungsfrist bei Schadenersatzansprüchen 1 Jahr ab Gefahrenübergang.
5. Regressforderungen im Sinne des S 12 Produkthaftungsgesetz sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
 
VII. Zahlung
 1.Die Zahlung ist 30 Tage nach dem Ausstellungsdatum der Rechnung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum werden 2 % Skonto gewährt. Ein Skontoabzug auf neue Rechnungen ist unzulässig, soweit ältere fällige Rechnungen noch unbeglichen sind.
2. Wechsel gelten nicht als Barzahlung. Die Hereinnahme von Wechseln für eine Forderung unsererseits erfolgt nur zahlungshalber und bewirkt keine Novation, sondern tritt diese Forderung aus dem Wechsel zur Forderung aus dem Grundgeschäft hinzu. Bei Hereinnahme von Wechseln, zu der wir nicht verpflichtet sind, werden mindestens die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet.
3. Bei verspäteter Zahlung kann der Verkäufer Verzugszinsen in angemessener Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 2 % über die jeweiligen Geldmarktkonditionen der österreichischen Banken berechnen.
4. Aufrechnung sowie Zurückbehaltungsrecht gegenüber Forderungen des Verkäufers sind dem Käufer nicht gestattet.
5. Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Kunde die uns entstehenden Mahnkosten gestaffelt nach Mahnstufen zuzüglich Porto pro erfolgte Mahnung zu ersetzen Darüber hinaus sind uns alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen z. B. die eines Inkassoinstitutes, wobei maximal die Vergütung gebührt, die sich aus der Verordnung des BMwA über Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütung ergibt.
 
VIII. Eigentums­vorbehalt
 1. Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten des Käufers aus den gegenseitigen Geschäftsbeziehungen, insbesondere also auch bis zum Ausgleich eines Kontokorrent-Saldos, unser Eigentum. Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung.
2. Bei Vermischung und/oder Verarbeitung unserer Produkte gilt dieser Vorbehalt entsprechend mit der Maßgabe, dass jener Teil des dergestalt entstandenen Produktes unser Eigentum wird, der dem gewichtsmäßigen Anteil unseres Produktes am Gesamtgewicht des durch die Vermischung und/oder Verarbeitung entstandenen Produktes entspricht.
3. Mit der jeweiligen Annahme unserer Produkte tritt der Käufer bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen seine aus der Weiterveräußerung der uns gehörenden Waren entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab; im Falle der Weiterveräußerung eines uns nur zum Teil gehörenden Produktes (Abs. 2) gilt diese Regelung anteilig.
4. Der Käufer ist berechtigt, über unser Vorbehaltseigentum und über die uns abgetretenen Forderungen im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebes zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen uns gegenüber fristgerecht nachkommt, außergewöhnliche Verfügungen wie insbesondere Sicherungsübereignungen oder -abtretungen oder Verpfändungen, sind dem Käufer nicht gestattet.
5. Der Käufer hat uns unverzüglich zu benachrichtigen, falls Dritte an den Vorbehaltswaren oder an unseren Forderungen Rechte begründen oder geltend machen wollen.
6. Wenn der Wert der uns gegebenen Sicherungen unsere Forderungen um insgesamt mehr als 20 % übersteigt, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
 
IX. Verpackung
1. Sofern nichts anderes vereinbart. gilt folgendes: Verpackung, die nicht besonders in Rechnung („Inkl.-Preis“) gestellt ist, wird nicht zurückgenommen. Sofern Verpackungen bereits in Rechnung gestellt sind, erfolgt eine Gutschrift unter der Voraussetzung, dass die Emballage innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten nach Rechnungsdatum in sauberem und verwendungsfähigem Zustand frachtfrei bei den Lieferanten wieder eingegangen ist. Die Rücksendung erfolgt auf Gefahr des Käufers. Dosen, Eimer und Einwegemballagen werden nicht zurückgenommen.
2. Leihemballage ist innerhalb von 3 Monaten ab Rechnungsdatum gebührenfrei, in sauberem, verwendungsfähigem Zustand an die Lieferfirma franko zurückzusenden. Die Gefahrentragung des Käufers endet auch hier mit dem Wiedereintreffen der Emballagen bei uns. Nach Überschreitung der Frist von 3 Monaten wird die Leihembailage im Wert des Wiederbeschaffungspreises dem Käufer in Rechnung gestellt, zahlbar sofort ohne Skontoabzug. Sind im Zeitpunkt der Rechnung für Leihemballagen diese an den Lieferanten unterwegs, gilt die Leihemballagenrechnung als hinfällig. Bei der späteren Rücksendung der Emballagen erfolgt eine Rückvergütung der Emballagenrechnung abzüglich einer Abnützungsgebühr gemäß dem Zustand des zurückgegangenen Gebindes.
3. ARA-Lizenznummer: 12114 Alle von uns gelieferten Einwegverpackungen nehmen am ARA-System teil.
 
X. Zusätzliche Verein­barungen
 1. Zusätzliche Vereinbarungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie gegenseitig schriftlich bestätigt werden. Diese Schriftlichkeitserfordernis gilt nicht für unsere Sonderbedingungen Lüftungsreinigung/Dienstleistungsreinigung.
2. Die etwaige Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht.
3. Nach den Bestimmungen des DSG (Datenschutzgesetz) sind wir verhalten, Sie als unseren Geschäftspartner zu informieren, dass wir Ihre im Rahmen des DSG zulässigen geschäftsnotwendigen Daten bei uns automationsunterstützt speichern und verarbeiten. Davon betroffen sind immer nur solche Informationen, die aus gegenseitigen Geschäftsbeziehungen resultieren. Übermittlungen finden nur bei gesetzlichen Verpflichtungen und zum Zwecke des Geld- und Zahlungsverkehrs statt. Wir übernehmen keine Haftung für Irrtümer und Fehler, welche auf allfällige Mängel der EDV-Hardware und -Software zurückzuführen sind.

Sonder­beding­ungen Lüftungs­reinigung / Dienst­leistungs­reinigung

Die nachstehenden AGB „Sonderbedingungen Lüftungsreinigung / Dienstleistungsreinigung“ gelten ergänzend zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen BIO-CIRCLE, die vollinhaltlich gültig sind. Diese Sonderbedingungen gelten nicht bei Geschäften mit Verbrauchern. Bei Widersprüchen gelten die Bestimmungen dieser AGB „Sonderbedingungen Lüftungsreinigung / Dienstleistungsreinigung“.

I. Vertrags­abschluss / Lieferung

1. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind unentgeltlich.
2. Unsere Angebote sind unverbindlich. Sollten wir ausdrücklich ein verbindliches Angebot abgeben, sind wir – sofern keine andere Geltungsdauer erklärt wurde – für 6 Wochen daran gebunden.
3. Die Terminfindung zur Leistungserbringung erfolgt einvernehmlich. Bei nachträglichen Terminvereinbarungen wegen Terminverschiebungen kann der Kunde dem vorgeschlagenen Termin nur aus wichtigem Grund widersprechen.

II. Preise

1. Unsere Preise gelten zuzüglich Umsatzsteuer. Die Zahlung ist 14 Tage nach Eingang der Rechnung ohne Abzug fällig.
2. Für Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht ein Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde auf seine Kosten zu veranlassen. Sie erfolgt nur dann durch uns, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurde.

III. Mitwirkungs­pflichten des Kunden:

1. Unsere Preise gelten zuzüglich Umsatzsteuer. Die Zahlung ist 14 Tage nach Eingang der Rechnung ohne Abzug fällig.
2. Für Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht ein Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde auf seine Kosten zu veranlassen. Sie erfolgt nur dann durch uns, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurde.
4. ARA-Lizenznummer: 12114. Alle von uns gelieferten Einwegverpackungen, nehmen am ARA-System teil.

IV. Leistungserbringung

1. Der Leistungsumfang des Auftrages wird mit dem Kunden gemeinsam erarbeitet und ihm mit der Auftragsbestätigung schriftlich zur Kenntnis gebracht. Sofern der Leistungsumfang bestimmten Anforderungen, wie beispielsweise den Erfordernissen des § 13 AStV oder der VDI 6022 entsprechen soll, ist dies schriftlich zu vereinbaren.
2. Die nach unserer Leistungs­erbringung übermittelte Dokumentation und Bestätigung stellt nur eine Momentaufnahme zum Zeitpunkt des Abschlusses unserer Leistung dar. Wir werden lediglich zu Dokumentationszwecken allfällige Mängel an der Anlage, die uns bei unserer Auftragserfüllung ins Auge fallen, in der Dokumentation aufzeigen. Wir übernehmen – sofern die Mängelsuche nicht im Auftragsumfang enthalten war und/oder keine bestimmte Anforderung iS des Punktes IV.1. vereinbart ist – keine Haftung für das Aufzeigen der Mängel; insbesondere übernehmen wir keine Haftung für die Vollständigkeit der Mängelaufzählung.
3. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, von uns dokumentierte Mängel zu beheben und in regelmäßigen Abständen neue Reinigungen bzw. Überprüfungen zu beauftragen bzw. durchzuführen.
4. Wir sind berechtigt, zur Erfüllung der Aufträge Subunternehmer einzusetzen.

II. Unter­bleiben der Leistung

1. Die Entscheidung/Beurteilung, ob das Arbeitsumfeld einen Zustand aufweist, der das Verrichten der vereinbarten Tätigkeit ermöglicht, obliegt allein uns. Weiters steht es in unserer ausschließlichen Entscheidungsbefugnis, ob der Auftrag teilbar ist oder nicht.
2.Unterbleibt oder verzögert sich unsere Leistung oder Teile daraus aus Gründen, die in der Sphäre des Kunden liegen, (beispielsweise wurden die Vorarbeiten seitens des Kunden nicht durchgeführt oder können unsere Arbeiten wegen unzureichender Arbeitsumgebung nicht vollständig abgeschlossen werden), hat der Kunde das gesamte vereinbarte Bruttoentgelt zu leisten.
3. Für die verbliebenen bzw. unterbliebenen Leistungen wird ein neuer Termin vereinbart. Nach Durchführung der Leistungen wird wiederum das gesamte vereinbarte Bruttoentgelt in Rechnung gestellt, wobei allenfalls bereits geleistete Arbeitsleistungen berücksichtigt werden. Die erbrachten Arbeitsleistungen werden im Ausmaß von Arbeitstagpauschalen (allenfalls aliquot, wobei ein Arbeitstag mit 8 Stunden berechnet wird) berücksichtigt. Zur Berechnung einer Arbeitstagpauschale wird der Gesamtpreis durch die Anzahl der vereinbarten Arbeitstage geteilt. Nicht abgezogen werden jedoch Arbeitsleistungen, die den Leistungsumfang beim Folgetermin nicht reduzieren (wie beispielsweise Reise-, Rüst- und Einrichtungszeiten).
4.Kann die Leistung aus Gründen nicht erbracht werden, die nicht vom Kunden zu verantworten sind – insb. aufgrund der Wetterverhältnisse, Streiks, krankheitsbedingtes Fehlen von Arbeitnehmern oder Subunternehmern, Lieferverzögerungen des Vorlieferanten und/oder Herstellers, behördlichen Maßnahmen (wie beispielsweise im Zuge der COVID 19-Pandemie) – steht uns das Recht zu, den Termin zu stornieren und nach Rücksprache mit dem Kunden einen neuen Termin festzulegen. Weitere Ansprüche des Kunden hieraus sind ausgeschlossen. Es liegt in unserem Ermessen festzulegen, ob die Wetterverhältnisse die Auftragserfüllung zulassen oder nicht, wobei Gewitter, Eisregen, Hagel, Starkregen und Sturm die Auftragserfüllung jedenfalls nicht zulassen.

Bei Lieferverzögerungen des Vorlieferanten und/oder Herstellers steht es in unserem Ermessen nach Möglichkeit Ersatzmaterial zu beschaffen bzw. allenfalls Nachlieferungen an den Kunden vorzunehmen.

VI. Haftung, Gewährleistung

1. Nach Leistungserbringung vor Ort wird dem Kunden in angemessener Frist eine Dokumentation über die erfolgten Arbeiten übermittelt. Der Kunde ist verpflichtet, Mängel innerhalb einer Woche ab Zugang der Dokumentation bei sonstigem Rechteverlust schriftlich geltend zu machen.
2. Wird vom Kunden das Vorliegen eines Mangels behauptet, können daraus resultierende Ansprüche, insbesondere wegen Gewährleistung oder Schadenersatz, nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde beweist, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt der Beendigung der Leistung vorhanden war; dies gilt auch innerhalb der ersten sechs Monate nach Beendigung der Leistung. Eine Verlängerung der Gewähr­leistungs­frist tritt wegen einer Mangelbehebung nicht ein.
3. Von uns im Rahmen der Leistungserbringung entdeckte technische Mängel der Anlage werden von uns nur behoben, sofern dies Inhalt des Vertrages war. Sofern das für die Mängelbehebung erforderliche Material nicht im Angebot angegeben ist, wird es im Nachhinein nach tatsächlichem Aufwand verrechnet.
4. Unsere Beratung zu Eignung und Umfang unserer Leistung ist unverbindlich. Wir übernehmen diesbezüglich keine Haftung und leisten auch keine Gewähr dafür. Unsere anwendungstechnische Beratung befreit den Kunden nicht von der eigenen sachgerechten, sorgfältigen und genauen vorherigen Prüfung seiner Anlagen und Festlegung und Einhaltung geeigneter Überprüfungs- und Wartungsintervalle. Auch unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift (Produktbeschreibungen, Merkblätter sowie Funktions- und Anwendungshinweise) ist unverbindlich. Wir übernehmen diesbezüglich keine Haftung und leisten auch keine Gewähr dafür – auch nicht bezüglich der Verletzung etwaiger Schutzrechte Dritter. Unsere anwendungstechnische Beratung befreit den Käufer nicht von der eigenen sachgerechten, sorgfältigen und genauen vorherigen Prüfung unserer Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Zwecke.
5. Wir haften dem Auftraggeber im Rahmen des Schadenersatzes bei leichter Fahrlässigkeit für den positiven Schaden nur soweit dieser von unserer Haftpflichtversicherung gedeckt ist, nicht aber für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, mittelbare und indirekte Schäden sowie nicht für reine Vermögensschäden. Für nicht versicherte Schäden haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Personenschäden wird jedenfalls gehaftet.